Das Mehrwertsteuer Dilemma in der Gastro: Wer muss wie viel zahlen?

Das Mehrwertsteuer Dilemma in der Gastro: Wer muss wie viel zahlen?

Das Steuerdilemma in der Gastronomie – Wer zahlt wie viel Mehrwertsteuer?

Das deutsche Steuersystem wird als eines der kompliziertesten der Welt angesehen. Dies können Unternehmen aus der Gastronomie sicherlich bestätigen, denn bei ihnen kommt es nicht selten vor, dass sie für die gleiche Leistung einmal sieben und einmal 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Im Folgenden deshalb ein Überblick über die Regelungen.

Warum gibt es in der Gastronomie verschiedene Steuersätze?

In Deutschland unterliegen bestimmte Produkte dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Zu ihnen gehören unter anderem Lebensmittel. Hier gibt es jedoch schon die erste Stolperfalle, denn werden die Lebensmittel zu Speisen verarbeitet und zum Beispiel an einem Tisch im Restaurant verzehrt, sieht das Finanzamt dies als Dienstleistung an. Dann fällt der reguläre Steuersatz von 19 Prozent an.

Wie werden Speisen zum Mitnehmen besteuert?

Werden fertig zubereitete Speisen von den Kunden mitgenommen, zählt dies nicht als Dienstleistung. In diesem Fall müssen gastronomische Betriebe und Geschäfte wie Bäckereien oder Fleischereien daher wiederum den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent in Rechnung stellen. Häufig gibt es jedoch eine kleine Sitzecke für Kunden, die ihre Bratwurst oder einen anderen Snack vor Ort essen möchten. Dann wird es kompliziert, denn wird die Speise direkt im Betrieb verzehrt, gilt der Steuersatz von 19 Prozent.

Welcher Steuersatz gilt für Kaffee zum Mitnehmen?

Für Getränke fallen in der Regel 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Milch zählt jedoch zu den Lebensmitteln, deshalb ist der Steuersatz beim beliebten Coffee to go von der Zusammensetzung des Kaffees abhängig. Liegt der Milchanteil beispielsweise bei einem Latte Macchiato bei mehr als 75 Prozent, sind sieben Prozent, ansonsten 19 Prozent Mehrwertsteuer zu berechnen.

Welche Regelungen gelten für Cateringunternehmen?

Betreiber von Cateringunternehmen müssen den reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent in Rechnung stellen, wenn sie ihre Speisen nur liefern. Er gilt auch, wenn sie zusätzlich Plastikgeschirr mitbringen. Verwenden sie dagegen Porzellangeschirr und stellen ihren Kunden womöglich auch Sitzgelegenheiten in Form von Tischen und Stühlen zur Verfügung, handelt es sich um eine Dienstleistung und es gilt wieder der reguläre Steuersatz.

Wie wird das Frühstück in Hotels besteuert?

Hotelbetreiber haben seit 2010 den Vorteil, dass seit diesem Jahr Übernachtungen nur noch mit sieben Prozent besteuert werden. Das Frühstück ist jedoch weiterhin eine Dienstleistung. Bei einer Übernachtung mit Frühstück fallen daher beide Steuersätze an, was zu einem recht großen Verwaltungsaufwand führt. Die DEHOGA setzt sich deshalb schon seit einiger Zeit für Veränderungen im Steuersystem ein.

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